Für die meisten Industriemeister ist es noch keine Option, einen eigenen Betrieb zu gründen oder einen bestehenden zu übernehmen und weiterzuführen.
Für die, die sich dazu entschlossen haben, bleibt im Moment nur der Weg über einen Eintrag in die Handwerksrolle. Wie dieser zu bewerkstelligen ist, hat unser Mitglied Peter Jürgen Falck dokumentiert.
Eintragung von Industriemeister in die Handwerksrolle
Um eine klärende Aussage zu erhalten, ob und wie ein Industriemeister ein Handwerksgewerbe eröffnen kann, wurde folgende Mail an die Handwerksorganisation gesandt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Vorstellung des Flyers „Selbstständig im Handwerk“, veröffentlicht im Newsletter, Ausgabe 03/2013 vom Zentralverband des Deutschen Handwerks hat mich motiviert, das Thema
„Industriemeister – Handwerksmeister“ wieder aufzugreifen.
Es ist schon alltäglich, dass Handwerksmeister in der Industrie tätig sind, aber Industriemeister, die in den Vorbereitungslehrgängen zur Industriemeisterprüfung inhaltlich vergleichbare Lerninhalte haben, eine Eintragung in die Handwerksrolle bisher nur über eine Ausnahmebewilligung ermöglicht wird.
Das Gesetz zur Feststellung und Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen bietet Migranten und Fachkräften die Möglichkeit, ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen durch eine Gleichwertigkeitsprüfung feststellen zu lassen, ob sie dem vergleichbaren Beruf in Deutschland entsprechen.
Wenn ja, sind sie berechtigt, auf Antrag ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe auszuüben.
Wir sprechen über Gleichwertigkeit der schulischen und beruflichen Bildung, stellen Vergleiche über die Lerninhalte an und sind bemüht, die Durchlässigkeit zu forcieren.
Aber ein Vergleich, welcher Industriemeister dem Handwerksmeister gemäß seinem Ausbildungsschwerpunkt entspricht, ist bisher noch nicht durchgeführt worden, oder wurde noch nicht offiziell publiziert.
Es ist bekannt und lobenswert, dass einige Handwerkskammern Industriemeister in die Handwerksrolle eintragen. Überhaupt nicht bekannt ist, welche Fachrichtungen davon tangiert sind und welche Anerkennungskriterien zugrunde gelegt wurden.
Es ist aus unserer Sicht daher nötig, dass eine Matrix erstellt wird in der jeder Industriemeister, der den Weg in ein stehendes Gewerbe gehen möchte, vorab schon erkennen kann, ob diese Möglichkeit besteht. Diese Matrix würde auch eine Basis dafür sein, dass eine einheitliche Interpretation der Handwerksrolle stattfindet.
In der Handwerksordnung befinden sich in der Anlage eine Verordnung zur Gleichstellung französischer/österreichischer Meisterprüfungsabschlüsse mit Meisterprüfungsabschlüssen im Handwerk. Was mit Meisterabschlüssen über die Landesgrenzen hinaus möglich ist, sollte doch auch mit Meisterabschlüssen, die nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt wurden, möglich sein.
Die Zeit, in der das Handwerk und die Industrie nur ihre eigenen Interessen vertreten, ist aus unserer Sicht vorbei. Beide haben das Ziel, die deutsche Wirtschaftskraft zu stärken und zu
erhalten. Auch wir Industriemeister tragen unseren Teil dazu bei.
Wenn einige Kolleginnen und Kollegen durch die Gründung eines stehenden Gewerbes bereit sind den Mittelstand zu festigen, sollte dies auch von Seiten des deutschen Handwerks unterstützt werden.
Um dieses Thema zu vertiefen, würden wir gerne mit Ihnen ein Gespräch führen und bitten deshalb um einen Gesprächstermin.
gez. Peter-Jürgen Falck
Da es zu keinem Gespräch kam, einige Auszüge aus der weiteren Korrespondenz.
Antwort des ZDH zum o. g. Brief:
… Nach § 7 Abs. 2 HwO kann sich grundsätzlich jeder Industriemeister – ohne Ausnahmegenehmigung – direkt in die Handwerksrolle eintragen lassen. Hierzu ist in jedem Einzelfall von der zuständigen Handwerkskammer zu prüfen, ob der konkret vorgelegte Industriemeister-Abschluss dem Schwerpunkt des zu betreibenden Handwerks entspricht.
A priori ist daher aufgrund der offenen Formulierung des Gesetzes kein Industriemeister-Abschluss vom Zugang zum Handwerk ausgeschlossen. Dass die Feststellung der Verbundenheit des einen oder anderen Industrie-meisters mit dem angestrebten Handwerk mitunter schwierig sein kann, …liegt in der Natur der Sache.
Uns liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass die Handwerkskammern Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung in Bezug auf den Industriemeister haben. Vor diesem Hintergrund ist eine Entsprechungsliste, wie sie von Ihnen vorgeschlagen wird, nicht erforderlich….
In einer weiteren Mail wurde folgende Frage gestellt:
…Da es neben den im § 7.2 HwO genannten Geprüften Industriemeister nach § 53 BBiG, auch Industriemeister gibt, die nach § 54 BBiG geprüft werden und diese nicht explizit in der HwO ihre Nennung finden, ist die Frage offen, ob auch für diese der § 7.2 HwO angewendet werden kann….
Antwort:
… Wie ich vermutet habe, gibt es in der Praxis nach den mir vorliegenden Rückläufen bei den Handwerkskammern keine Differenzierung zwischen den einzelnen Abschlüssen im Bereich Industriemeister. Sollten Ihnen hier anderweitige Informationen vorliegen, wäre ich für einen entsprechenden Hinweis dankbar…
Wenn Sie bei einer Antragstellung zur Eintragung in die Handwerksrolle Schwierigkeiten haben, teilen Sie es dem geschäftsführenden Vorstand mit. Wir werden dann unseren Korrespondenzpartner mit Ihren Fragen kontaktieren.
Peter-Jürgen Falck
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