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VDMA und Forscher: „Generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist nicht sinnvoll“

Maßnahmen müssen angemessen und zielführend sein
VDMA und Forscher: „Generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist nicht sinnvoll“

VDMA und Forscher: „Generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist nicht sinnvoll“
VDMA-Hauptgeschäftsführer Thilo Brodtmann: „Unsere Unternehmen achten auf die Einhaltung der Regeln schon deshalb, da auch für sie eine neue Ansteckungswelle ein schwerer Rückschlag wäre.“ Bild: VDMA

Verbände wie der VDMA und Forscher wie das Ifaa wehren sich gegen Pläne aus der Politik, zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz einzuführen. „Eine zweite Corona-Welle würde sich auf die Wirtschaft, ja auf unser gesamtes gesellschaftliches Leben verheerend auswirken. Deshalb muss der Staat die bestehenden Hygienevorschriften durchsetzen und, wo nötig, nachbessern“, betont VDMA-Hauptgeschäftsführer Thilo Brodtmann.

Da es aber gerade im Maschinenbau keinen regen Publikumsverkehr gebe, ist aus seiner Sicht eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht sinnvoll. „In unseren Betrieben gelten wie überall die üblichen Abstandsregeln, und dort, wo sie mal nicht eingehalten werden können, selbstverständlich auch die Maskenpflicht. Unsere Unternehmen achten auf die Einhaltung der Regeln schon deshalb, da auch für sie eine neue Ansteckungswelle ein schwerer Rückschlag wäre.“

Ifaa: „Maskenpflicht in Unternehmen nicht für zielführend

Und auch die Arbeitswissenschaftler des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. halten eine grundsätzliche Maskenpflicht in Unternehmen nicht für zielführend. „Maßnahmen müssen immer angemessen und zielführend sein. Das gilt zum jetzigen Stand der Forschung nicht für eine grundsätzliche Maskenpflicht“, so Dr. Stephan Sandrock, Leiter des Fachbereichs Arbeits- und Gesundheitsschutz am ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V.

Die Experten des ifaa erläutern, welche Regeln gelten und woran Unternehmen sich orientieren können, um umfassenden Arbeitsschutz gewähren zu können. „Wir verzeichnen bisher kaum Infektionen aus Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie heraus. Somit können wir davon ausgehen, dass Betriebe bereits jetzt effektiv mit ihren getroffenen Maßnahmen sind.“

Sandrock weiter: „Der geltende Arbeitsschutz regelt bereits die Maßnahmen für den Arbeitgeber und Beschäftigte. Pauschale Anordnungen sind nicht zielführend. Maßnahmen müssen immer sinnvoll und angemessen sein. Dies erhöht auch die Akzeptanz bei den Beschäftigten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein vorzuschreiben, mutet wenig überzeugend an und passt nicht zur Sars-Cov-2-Regel,“ fasst der Experte zusammen.

Was sagt die aktuell geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel zu Schutzmasken?

Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) sind laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) dienen dem Fremdschutz. Sie sind weder Medizinprodukte noch Persönliche Schutzausrüstung.

Nach der im August veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel, die für die Dauer der Epidemie gilt, soll in Betrieben zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Soweit arbeitsbedingt diese Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) zum gegenseitigen Schutz tragen.

Ferner verweist der Standard auf die Gefährdungsbeurteilung – diese muss auch nach Arbeitsschutzgesetz Grundlage für das Handeln des Arbeitgebers sein. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie muss entsprechend dem Infektionsschutz angepasst werden.

Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind nach der Regel, filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

www.vdma.org

www.arbeitswissenschaft.net


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