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Hitze am Arbeitsplatz: Gibt‘s Hitzefrei?

IG Metall zur Hitzewelle: Diese Rechte haben Beschäftigte
Hitze am Arbeitsplatz: Gibt‘s Hitzefrei?

Hitze am Arbeitsplatz: Gibt‘s Hitzefrei?
IG Metall Gewerkschaftsjurist Till Bender: „Es gibt für Beschäftigte grundsätzlich kein Hitzefrei.“ Er erklärt, welche Rechte Beschäftigte dennoch haben – und ab welchen Temperaturen der Arbeitgeber wie handeln muss Bild: DGB

Die Arbeit ist dieser Tage eine höchst schweißtreibende Angelegenheit. IG Metall Gewerkschaftsjurist Till Bender gibt Tipps und erklärt, welche Rechte Beschäftigte haben – und ab welchen Temperaturen der Arbeitgeber wie handeln muss.

Die wichtigste Frage gleich vorab: „Muss ich wirklich am Arbeitsplatz bleiben – oder bekomme ich Hitzefrei?“ Die Antwort ist so kurz wie ernüchternd: „Nein, es gibt für Beschäftigte grundsätzlich kein Hitzefrei“, so Bender. Allerdings müsse der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten und unterhalten, dass die Beschäftigten gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der jeweiligen Dienstleistung gestattet (Paragraf 618 BGB).

Kann man also nach Hause gehen, wenn der Arbeitgeber gegen diese Pflicht verstößt? Und wann liegt eine Gefahr für Leib und Leben vor? Klar ist jedenfalls: Die Hürde ist hoch. „Es reicht nicht, dass die Hitze unangenehm ist, sie muss schon schädlich sein“, so Bender. Genauere Antworten biete die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) sowie die damit verbundene Arbeitsstättenregel ASR 3.5. Gemäß Paragraf 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 Technischen Regel Arbeitsstätten (ASR) muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ herrschen. Die ASR bestimmt grundsätzlich eine Raumhöchsttemperatur von 26°C. Allerdings: Bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch in Ausnahmefällen auch die Lufttemperatur im Innenraum höher sein.

Bei welcher Temperatur muss der Arbeitgeber tätig werden?

„Wenn die Außenlufttemperatur über 26 °C beträgt, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden“, so Bender. „Denn in Einzelfällen kann es gesundheitsgefährdent sein, bei über 26 °C zu arbeiten.“ Dies sei etwa dann der Fall, wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert, oder gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte, wie Jugendliche, Ältere oder Schwangere im Raum arbeiten. Bender: „Grundsätzlich ist der Arbeitgeber hier aber noch nicht verpflichtet, tätig zu werden. Dies ist erst der Fall, wenn die Lufttemperatur im Raum 30 °C übersteigt. Dann muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.“

Geeignete Maßnahmen gegen Hitze

Was kann und soll der Arbeitgeber tun? „Der Arbeitgeber kann zum Beispiel Jalousien anbringen lassen und dafür sorgen, dass Büro- und Werksräume nachts auskühlen und morgens gut gelüftet werden, wenn es noch kühler ist“, so Bender. Durch Klimaanlagen oder Ventilatoren kann man versuchen, die Raumtemperatur erträglich zu machen. „Sollten diese Maßnahmen nicht möglich sind, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, eventuell bestehende Kleidungsvorschriften zu lockern und genug kalte Getränke bereit zu stellen.“ Wenn all das nicht hilft, kann der Arbeitgeber auch die Arbeitszeit an die Witterung anpassen. Bender: „Dies ist jedoch ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand und nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.“

Erst wenn die Lufttemperatur im Raum 35 °C überschreitet, ist anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann. Also ab nach Hause? Nein: „Das heißt nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer nach Hause gehen kann, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf“, stellt Bender klar. Die Vorschriften der „Technischen Regel Arbeitsstätten“ dienen zwar dem Arbeitsschutz und können dazu führen, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, seine Arbeit einzustellen. „Trotzdem sollte man keinesfalls einfach nach Hause gehen, sondern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder den Betriebsrat hinzuziehen, damit dieser eventuell noch weitere Maßnahmen ergreifen kann.“

Selbst aktiv werden: Diese Tipps können helfen

Wenn es schon kein Hitzefrei gibt, sollte man wenigstens versuchen, den eigenen Arbeitsplatz so angenehm wie möglich zu gestalten, rät der Gewerkschaftsmann. Grundsätzlich sind der Kreativität kaum Grenzen gesetzt. „Möglich sind zum Beispiel Kühlschränke, Ventilatoren oder mobile Klimaanlagen – sofern diese nicht den Arbeitsablauf stört oder aus Gründen der Sicherheit problematisch sind, spricht nichts gegen solche Arbeitserleichterungen.“

Aber aufgepasst: „Man sollte jedoch bedenken, dass der Arbeitgeber den Strom für Elektrogeräte zahlt und eine eigenmächtige Inanspruchnahme für Irritationen sorgen kann, sofern es nicht seit langem stillschweigend geduldet wird. Bevor also solche Stromfresser angeschafft werden, sollte man dies dem Arbeitgeber zumindest mitteilen.“

Kleidung: Vorsicht mit Strandlook

Naheliegend ist natürlich auch, sich in der warmen Jahreszeit luftiger zu kleiden. „Grundsätzlich darf jeder anziehen, was er will – es gibt jedoch Ausnahmen. Etwa, wenn der Arbeitgeber eine Dienstkleidung vorschreibt und auch zur Verfügung stellt“, so Bender. Auch die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen ist nicht verhandelbar. „Sicherheitsschuhe, Kittel, Helme und ähnliches sind keine Frage der Mode, sondern der Arbeitssicherheit.“ Schließlich sind auch stets die Üblichkeiten im Betrieb und der jeweiligen Branche zu beachten.

Dennoch spielen kurze Hosen oder Hawaii-Hemden immer wieder eine Rolle bei Kündigungsprozessen. Allerdings reiche der allgemeine Vorwurf einer „urlaubsmäßigen“ Aufmachung nicht für eine Kündigung, sagt Bender. Wer zum Mittel der Kündigung greifen will, müsse nach Ansicht der Richter sehr genau auflisten, welche stilistischen Fehlgriffe den Mitarbeiter untragbar erscheinen lassen. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az. 9 Ca 1687/01).

Trotzdem: „Auch wenn die Kündigung letztlich unwirksam ist – gerichtliche Auseinandersetzungen über modische Fragen sollte man sich ersparen, immerhin steht der eigene Arbeitsplatz auf dem Spiel“, rät Bender. „Man kann wenig falsch machen, wenn man sich an die betriebliche Üblichkeit hält und in Zweifelsfällen mit dem Arbeitgeber abspricht, was für ihn akzeptabel ist.“

https://www.igmetall.de/service/ratgeber

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